Jugendschutz

 

Kein Glücksspiel für Minderjährige

  

Für Minderjährige sind Lotterien und Wetten verboten

 

LOTTO Bayern betreibt aktiven Jugendschutz und unternimmt größtmögliche Anstrengungen, um Minderjährige vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. Deshalb ist dieses Thema bei den Schulungen unseres Verkaufspersonals stets ein wichtiger Schwerpunkt. Minderjährigen muss aus Sicht der Suchtforschung ein besonderer Schonzeitraum eingeräumt werden, in dem sie sich nicht gegen die Gefährdungen wie durch das Glücksspiel wehren müssen. Das ist auch Vorgabe des Glücksspielstaatsvertrags, dem LOTTO Bayern verpflichtet ist.


Das Verkaufspersonal in den Annahmestellen von LOTTO Bayern ist deshalb ausdrücklich angewiesen, keine Lotterieprodukte an Minderjährige zu verkaufen. Bei Unklarheiten über das Alter des Kunden ist unser Annahmestellenpersonal verpflichtet, sich einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild vorlegen zu lassen, um so die Altersidentifikation zu gewährleisten. Personen unter 18 Jahren ist neben der Spielteilnahme an allen Lotterien und Wetten auch die Inanspruchnahme verschiedener Serviceleistungen, wie zum Beispiel die Beantragung einer Kundenkarte oder die Auszahlung eines Gewinns rechtlich verboten. Zur Spielteilnahme berechtigen diesen Personenkreis auch nicht etwaige Einverständniserklärungen oder Vollmachten von volljährigen Dritten, wie zum Beispiel der Eltern.


Hinweis für alle Eltern: Sollte Ihr Computer auch Freunden und Familienangehörigen unter 18 Jahren zugänglich sein, empfehlen wir Ihnen, sich mit entsprechenden Filterprogrammen zum Jugendschutz abzusichern.

 



§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.



Mein Verkaufspersonal ist angewiesen, weder Lotterieprodukte noch Tabakwaren an Minderjährige zu verkaufen. Um dies zu garantieren ist das Verkaufspersonal verpflichtet, bei Unklarheiten über das Alter nach einem Altersnachweis zu fragen. Nur dann ist gewährleistet, dass Produkte, die ausschließlich für Erwachsene bestimmt sind, nicht an Minderjährige verkauft werden.

Ich bitte daher um Ihr Verständnis, wenn das Verkaufspersonal nach einer Altersidentifikation fragt.

Als Legitimation sind ausschließlich der Personalausweis oder Reisepass möglich. Bank-, Kredit-, Gesundheits- oder sonstige Karten sowie Schüler-, Studenten- oder sonstige Ausweise sind als Altersnachweis leider nicht zulässig.

Auch Vollmachten, die Eltern für Ihre Kinder ausstellen, sind nicht zulässig und berechtigen das Verkaufspersonal nicht, Lotterieprodukte oder Tabakwaren an Minderjährige abzugeben.

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